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Satzung und Berichte

Präambel

Die Stifter, Frau Isolde Mebus und Herr Karl Heinz Mebus, haben ihren Enkel Erik Körmann als nicht sprechenden Autisten heranwachsen sehen. Erik besuchte einen integrativen Kindergarten und integrative Schulen und wurde dabei von Zivildienstleistenden und später von einem Team von Kommunikationsassistenten begleitet. Dieser integrative Weg hat es ihm ermöglicht, den Besuch der gymnasialen Oberstufe mit dem Fachabitur abzuschließen.

Die Stifter sind zutiefst davon überzeugt, dass diese Entwicklung nur möglich war, weil ihr Enkel individuelle Förderung und Unterstützung durch seine Familie, Therapeuten, sein Betreuerteam, Lehrer und Mitschüler erfahren hat und neue integrative Wege beschritten wurden.
Die Stifter wollen diese wertvollen Erfahrungen an andere Menschen mit Behinderung weitergeben. Sie setzen sich dafür ein, dass Eriks Erfahrungen anderen helfen können und ihnen Mut machen. Sie möchten erreichen, dass Erik und andere Menschen mit Behinderung selbst bestimmt leben können. Sie möchten ein Netzwerk für Menschen mit Hilfebedarf schaffen. Integration von Menschen mit Behinderung soll in allen Lebensbereichen möglich und selbstverständlich sein.

Die Stifter haben mit dieser Stiftung auch einen Arbeitsplatz für ihren Enkel geschaffen. Dieser Arbeitsplatz soll andere Arbeitgeber anregen, sich auf die Erfahrung der Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung einzulassen. Die Stiftung soll dazu beitragen, dass diese Menschen in die Gesellschaft eingebunden sind.

Abschlussberichte

Stiftungsgeschäft

Wir, die Unterzeichner, errichten hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 52/SGV NRW 40) als allgemeine selbständige Stiftungdie „Mebus-Körmann-Stiftung“mit Sitz in Leichlingen.

Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens. Die Stiftung fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in Kindergärten, Schulen, weiterführenden Ausbildungsstätten, Arbeits- und Wohnwelt sowie in das soziale Umfeld.

Als Anfangsvermögen übertragen wir der Stiftung das Eigentum an dem Mehrfamilienhaus in 42799 Leichlingen, Hesselmannstr. 9.

Die Stiftung soll durch einen aus mindestens zwei Personen, höchstens vier Personen bestehenden Vorstand verwaltet werden.

Dem ersten Vorstand gehören folgende Personen an:

1. Frau Dagmar Schwanke-Körmann als Vorsitzende

2. Herrn Hinrich Körmann als stellvertretendem Vorsitzenden

3. Herrn Tobias Körmann

4. Herrn Jasper Körmann

Wir geben der Stiftung die anliegende Satzung.

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „mebus körmann stiftung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Leichlingen.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens. Die Stiftung fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in Kindergärten, Schulen, weiterführenden Ausbildungsstätten, Arbeits- und Wohnwelt sowie in das soziale Umfeld. Diese Integration kann sowohl operativ als auch fördernd sein. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selber unmittelbar verwirklicht kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere steuer begünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die entsprechende Zwecke verwirklichen.

3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Integration
  • Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung
  • Weiterbildung betroffener, beratender und begleitender Personen
  • Veranstaltungen von Tagungen und Seminaren
  • Begleitung von integrativen Projekten
  • Unterstützung von Initiativen und Institutionen im Bereich Schule, Arbeit, Wohnen und Begegnung

4. Weitere Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszweckes können finanziell gefördert werden, zum Beispiel durch

  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen
  • Gewährung von Stipendien

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus in 42799 Leichlingen, Hesselmannstr. Nr. 9
2. Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichts-behörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist. Die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen muss innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt sein. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Das Stiftungsvermögen darf nicht umgeschichtet oder veräußert werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter und Dritter (Spenden). Diese Mittel sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
5. Für den Fall, dass Erik Körmann als Enkel des Stifters seinen persönlichen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen und nicht auf der Grundlage eines Unterhaltsanspruchs decken kann, soll die Stiftung hierfür laufende Zuwendungen übernehmen, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Diese Zuwendungen müssen den Anforderungen des § 58 Nr. 5 AO ftentsprechen.

§ 5 Rechtstellung des Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres sind der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 7 Organe der Stiftung

1. Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
4. Nach Ausscheiden des ersten Vorstands kann als zusätzliches Gremium ein Kuratorium als Kontrollorgan in der Satzung verankert werden.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen.
2. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt und besteht aus Frau Dagmar Schwanke-Körmann als Vorsitzender Herrn Hinrich Körman als stellvertretendem Vorsitzenden sowie aus folgenden Mitgliedern: Herrn Tobias Körmann Herrn Jasper Körmann
3. Frau Dagmar Schwanke-Körmann ist Vorsitzende des Vorstands auf Lebenszeit, sofern sie nicht aufgrund freier Entscheidung vorzeitig ausscheidet.
4. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
6. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der/die Nach-folger/in von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation bestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Die Nachfolger/Innen vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder werden erneut für eine volle Amtszeit gewählt.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch zwei seiner Mitglieder.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.
Dazu gehören insbesondere
• Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses
• Die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
• Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und der Erlass einer Geschäftsordnung im Sinne des § 103. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitarbeiter
1. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn der Umfang der Verwaltungsarbeit dies erfordert und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglichen.
2. Vorrangig wird für Herrn Erik Körmann ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, der durch einen Arbeitsvertrag geregelt wird. Dieser Arbeitsvertrag wird geschlossen wie unter fremden Dritten. Eine ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung ist dieser Satzung als Anhang beigefügt.
3. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten.
4. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 11 Beschlüsse

1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
3. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 12 Abs. 2 u. 3 und § 13 der Satzung.

§ 12 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, entscheidet der Vorstand.
2. Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
3. Wenn aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiet der Förderung behinderter Menschen liegen.
4. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich geändert wird, sollen erst nach vorgehender Anhörung der Stifter gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 13 Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss

1. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 und 3 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2. Zu Beschlüssen gem. Abs. 1 sollen die Stifter angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die als Zielsetzung die Integration von Menschen mit Behinderung hat und die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über die konkrete Verwendung.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zeck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.